Abstimmung über Neue Gentechnik: Meine Position
Mich haben sehr viele Zuschriften zur Abstimmung über NGT-Organismen erreicht. Danke für Euer Engagement und Interesse für dieses wichtige Thema!
Ich habe mich bei der Abstimmung zum Trilogergebnis im Europäischen Parlament enthalten.
Aus wissenschaftlicher Sicht unterscheiden sich die nun von umfangreichen Sicherheitsprüfungen ausgenommenen NGT-Pflanzen nicht signifikant von Pflanzen, die mittels klassischer Zucht entstanden sind. Deshalb kann ich nicht gegen das vorliegende Gesetz stimmen.
Gleichzeitig beinhaltet der Gesetzestext aber große Schwächen. Unter anderem wären Patente auf NGT-Pflanzen möglich, und die Rolle kleiner Züchter würde geschwächt. Deshalb kann ich auch nicht für das Gesetz stimmen und befürworte alle Änderungsanträge, die die Patentierung ablehnen.
Wer genauer wissen möchte, wie ich zu meiner Schlussfolgerung, mich zu enthalten, gefunden habe, findet hier einen längeren Diskurs.
Nicht-technische Genmanipulation:
Seit Jahrtausenden verändert der Mensch das Genom von Pflanzen und Tieren durch Zucht und Auslese. Diese „nicht technische“ Genmanipulation ist als Technologie sicherlich unkritisch, auch wenn Qualzucht und geringe Vielfalt der heute verwendeten Kulturpflanzen zweifellos ein Problem sind.
Erste Generation der Gentechnik: Mutagenese
Die erste Generation technischer Genveränderungen stammt aus den 1930er Jahren und beruhte auf Verwendung radioaktiver Strahlung oder mutagener Chemikalien. So wurden Millionen von Mutationen im behandelten Saatgut erzeugt, aus den überlebenden Pflanzen dieser Behandlung wurden solche mit wünschenswerten Eigenschaften ausgewählt und durch Inzucht und Kreuzung mit anderen Pflanzen weiterentwickelt. Solche Sorten werden bis heute für Zucht und Anbau verwendet, auch im biologischen Landbau. Da diese Technologie nur geringe Risiken birgt, lehne ich sie nicht ab. Auch die gesetzliche Regulierung von Gentechnik nimmt die Mutagenese explizit von Sicherheitsprüfungen und Zulassung aus.
Zweite Generation der Gentechnik: Einbringen von DNA in den Zellkern
Die zweite Generation der Genmanipulation mit Einbringung von DNA in Zellen wurde 1973 erstmals experimentell angewandt und in den 1980er Jahren kommerziell genutzt. Hier wird meist artfremdes Genmaterial in Zellen von Bakterien, Pilzen, Pflanzen oder Tieren eingebracht. Das erfolgt bspw. mittels biologischer Vektoren (meist Viren), beschichteter Partikel, elektrischen Pulsen, Mikroinjektion oder chemischen Methoden. Dabei wird das fremde Genmaterial nicht gezielt an bestimmten Stellen eingebaut; es muss im Nachhinein ausgewählt werden, welche Transfers erfolgreich waren. Befinden sich die so veränderten Organismen in geschlossenen Systemen, wie beispielsweise bei der biotechnologischen Produktion von Enzymen oder Antikörpern, oder handelt es sich um gentechnologische Behandlung schwerster Erbkrankheiten, ist diese Technologie akzeptabel und wird auch von der grünen Parteifamilie nicht abgelehnt.
Anders sieht es bei der sogenannten „grünen Gentechnik“ aus. Hier werden zumeist Resistenzen gegen Herbizide (pflanzenabtötende Mittel) oder Erbgut zur pflanzeneigenen Produktion von Insektiziden in Nutzpflanzen eingebracht. Diese gentechnisch veränderten Pflanzen müssen nach EU-Recht auf ihre Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt geprüft sowie als „genverändert“ gekennzeichnet werden. Obwohl diese Prüfungen in aller Regel positiv ausfallen, halte ich diese Anwendung für inakzeptabel, da sich zum einen diese artfremden Gensequenzen unkontrolliert in der Umwelt auskreuzen können, zum anderen gehen Herbizidresistenzen in aller Regel mit mehr Ausbringung von Herbiziden einher, mit schädlichen Auswirkungen für Wildpflanzen und die auf ihnen beruhenden Nahrungsketten.
Dritte Generation der Gentechnik: NGT-Organismen
Die dritte Generation der Genmanipulation stellen die sogenannten NGT-Organismen dar. Hier wird bspw. die Crispr-Cas-Technologie („Genschere“) angewandt. Dabei wird ein aus Bakterien stammendes Enzym verwendet, um das pflanzliche Erbgut an gezielten Stellen aufzuschneiden und das neue Erbgut dort einzubringen. Auch ist es möglich, an definierten Stellen sogenannte Punktmutationen zu erzeugen und so bestimmte Eigenschaften im Zielorganismus zu triggern oder zu unterdrücken.
Diese Art der Genmanipulation unterlag bislang den gleichen Auflagen wie die Gentechnik der zweiten Generation, bestätigt 2018 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches feststellte, dass die aktuelle Rechtslage keine Ausnahme für diese Organismen vorsieht.
Der vorliegende Gesetzesentwurf soll nun genau diese Ausnahme schaffen. Dabei setzt er jedoch Grenzen – es werden nur solche NGT-Pflanzen von den Auflagen des aktuellen Gentechnikrechts freigestellt, die bestimmte Bedingungen erfüllen: sie dürfen keine Herbizidresistenz aufweisen oder Insektizide produzieren, es dürfen maximal 20 Basenpaare im Erbgut verändert oder nur arteigenes Erbgut verwendet werden. Damit könnten die Pflanzen nach Stand der Wissenschaft auch durch klassische Zucht entstehen.
Dann entfallen die aufwändigen Prüfungen, und die Kennzeichnung beschränkt sich auf Saatgut und vermehrungsfähiges Pflanzenmaterial. Lebensmittel aus diesen Pflanzen müssen nicht gekennzeichnet werden. Aus wissenschaftlicher Sicht unterscheiden sich solche Pflanzen nicht signifikant von Pflanzen, die mittels klassischer Zucht entstanden sind; zu diesem Schluss kommt jedenfalls die überwältigende Mehrheit der wissenschaftlichen Stellungnahmen, wie bspw. die der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina oder der EU-Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA. Mein naturwissenschaftlicher Hintergrund wiegt hier für mich stärker als unsere Beschlusslage als Bündnis 90/Die Grünen.
Daher kann ich nicht GEGEN den Gesetzesentwurf stimmen.
Auf der anderen Seite gibt es allerdings erhebliche Defizite. So ist nicht ausgeschlossen, dass NGT-Pflanzen patentiert werden können; wegen internationaler Abkommen ist dies innerhalb dieses Rechtsrahmens nicht möglich. Damit könnten kleine Zuchtbetriebe solche Sorten nicht zur Weiterentwicklung nutzen, wie es bei konventionellen Sorten der Fall ist.s Außerdem dürfen auch Wildpflanzen verändert und freigesetzt werden (Bäume!), was erheblich stärkere Risiken birgt als die Freisetzung von Nutzpflanzen, die in aller Regel gegenüber Wildpflanzen nicht konkurrenzfähig sind. In Kombination mit der Patentierbarkeit besteht sogar die Gefahr, dass Saatgutkonzerne Patente auf unveränderte Wildpflanzen anmelden, da die NGT-Veränderungen nicht technisch nachweisbar sind. Und schließlich bin ich der Ansicht, dass Menschen selbst entscheiden sollten, was sie essen, unabhängig davon, ob ich ihre Wertvorstellungen oder Besorgnisse teile.
Daher kann ich auch nicht FÜR den Gesetzesentwurf stimmen.
Deshalb werde ich mich bei der Abstimmung enthalten.